Quellensteuer

Bei Kapitalerträgen wird auch danach unterschieden, in welchem Land sie anfallen.

Am einfachsten ist es, wenn die Kapitalerträge bei einer Bank mit Sitz in Deutschland anfallen. In diesem Fall führt die Bank die Kapitalertragssteuer direkt an das deutsche Finanzamt ab und kann dabei auch einen ggf. durch den Kunden gestellten Freistellungsauftrag berücksichtigen. Wenn die Bank die Steuer wie beschrieben an das deutsche Finanzamt abführt, heisst es “Abgeltungssteuer”.

Etwas komplizierter wird es, wenn die Bank die Kapitalertragssteuer nicht automatisch an das Finanzamt abführt. Zum Beispiel, wenn der Sitz der Bank im Ausland ist. In diesem Fall fliesst dem Kunden der volle Zinsertrag zu und er muss es im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung am Ende des Jahres selber versteuern.

Quellensteuer

Nach den eher grundlegenden Ausführungen zur Kapitalertragssteuer, nun zur Quellensteuer. In dem Fall, dass die Kapitalerträge im Ausland anfallen, kann das Steuergesetz des jeweiligen Landes die Erhebung einer Quellensteuer vorsehen. Es handelt sich dabei um eine Steuer, die der Anleger an den “Quellen”-Staat bezahlen muss. Jeder Staat legt individuell fest, ob er eine Quellensteuer erhebt und wenn er dies tut, in welcher Höhe.

Was bedeutet das für die hier im Festgeld-Vergleich gezeigten Konditionen?

Entscheidet sich ein Anleger für ein Festgeld-Konto, dass bei einer Bank mit Sitz im Ausland geführt wird, passiert zweierlei.

Wenn es sich um einen Staat handelt, der eine Quellensteuer erhebt, dann wird die Bank prüfen, ob sie die Quellensteuer für den Kunden abführen muss. Denn in einigen Fällen haben ausländische Kunden die Möglichkeit, sich von der Quellensteuer befreien zu lassen.

Liegt keine Befreiung vor, wird die Bank den Anteil der Quellensteuer von dem auszuschüttenden Zinsertrag abziehen. Der Kunde erhält also den Zinsertrag für die erzielte Laufzeit, vermindert um die Quellensteuer.

Der Kunde ist weiterhin verpflichtet seine Kapitaleinkünfte in Deutschland im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu versteuern. Hier gibt er die ausländischen Zinseinkünfte an und hat dabei die Gelegenheit, sich die bereits gezahlte Quellensteuer anrechnen zu lassen.

Anleger können sich die Quellensteuer zurückholen

In einigen Fällen können sich Anleger auch die bereits gezahlte ausländische Quellensteuer zurückholen. Das geht immer dann, wenn zwischen dem jeweiligen Quellenstaat und Deutschland ein sogenanntes Dop­pel­be­steu­er­ungs­ab­kom­men (DBA) besteht.